Aktuelles

Jahr 2000

Wer im Jahr 2000 das 50. Lebensjahr vollendet, darf ab diesem Geburtstag von einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 keinen Gebrauch mehr machen.

Das bedeutet, dass diese Führerscheininhaber rechtzeitig (mindestens 6 Wochen) vor ihrem Geburtstag den Umtausch ihres Führerscheins in die Klassen C und CE bei der für sie zuständigen Führerscheinstelle beantragen müssen.

Der Umtausch ist dank Besitzstandes problemlos, jedoch muss zuvor durch eine ärztliche und eine augenärztliche Untersuchung die körperliche Eignung nachgewiesen werden.

Dasselbe gilt für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, die bisher regelmäßig Züge mit mehr als 12 t zulässiger Gesamtmasse führen und dies auch weiterhin vorhaben. Diesen wird beim Umtausch die Klasse CE beschränkt zugeteilt.

Diese Regelung gilt auch für Fahrer von Lastzügen, die zwar die 12 Tonnen Grenze nicht überschreiten, bei denen aber die zulässige Gesamtmasse des Anhängers größer ist als die Leermasse des LKW.

Ab 01.01.2001

Wer bis einschließlich 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet hat, muss die Fahrerlaubnis der Klasse 2 bis spätestens 31.12.2000 in die Klassen C und CE umgetauscht haben.

ärztliche und augenärztliche Untersuchung wie oben. Für diese Altersgruppe gilt bezüglich der Klasse 3 ebenfalls die oben erwähnte Regelung.

Grundsätzlich gelten die alten Führerscheine der Klassen 1, 1a, 3, 4 und 5 ohne Frist weiter. Eine allgemeine Umtauschpflicht ist im Moment nicht in Sicht, aber auf Dauer nicht völlig auszuschließen.

Wer jedoch mit dem Auto ins Ausland fährt, ist gut beraten, seinen alten grauen oder rosaroten in einen modernen Kartenführerschein umzutauschen. Bei Kontrollen durch die Polizei des Gastlandes ist man damit jedenfalls auf der sicheren Seite. Die Kosten des Umtauschs - ohne Passbild - betragen ca. 24,- €

Ausländischer Führerschein

Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund eines ausländischen Führerscheins:
Mit dem ausländischen Führerschein aus einem Nicht-EG-Staat darf man längstens ein halbes Jahr ab - dem Tag der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland - ein Kraftfahrzeug führen.

Danach benötigt man eine deutsche Fahrerlaubnis. Diese erhält man beim Amt für öffentliche Ordnung/Landratsamt, nachdem der Antrag gestellt und anschließend die theoretische und praktische Prüfung abgelegt wurde.

Eine Ausbildungsverpflichtung in einer Fahrschule besteht nicht. Die praktische Prüfung kann allerdings nur in einem Fahrschulfahrzeug unter Begleitung eines Fahrlehrers erfolgen. Der Fahrlehrer muss sich zuvor davon überzeugen, dass man über die zum Führen eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

Bei Führerscheinen aus EG-Staaten entfällt das Ablegen einer Prüfung und die Frist von 3 Jahren kann auch überschritten werden.